Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 17.03.2020 zu den Aktenzeichen 6 K 539/18.GI und 6 K 2956/18.GI den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen aufgehoben, mit dem der Firma „Stadtwerke Gießen AG & MIT.BUS GmbH GbR“ die Genehmigung für den Betrieb der Buslinien 800 bis 802 in Gießen, deren Linienverkehr sich über die Stadt hinaus auch auf die angrenzenden Ortsteile der Gemeinde Wettenberg erstreckt, für die Zeit vom 01.12.2017 bis zum 30.11.2027 erteilt worden war.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 21.04.2020 ergibt sich:
Die Universitätsstadt Gießen hat 2013 als Aufgabenträgerin die beabsichtigte Vergabe der städtischen Buslinien im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Die Erteilung eigenwirtschaftlicher Genehmigungen für den Betrieb der Linien 1-3, 5-7, 9-10, 12-13, 15 und N hatte das Regierungspräsidium GI zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt. Die auf Erteilung dieser Genehmigung gerichtete Verpflichtungsklage der ESW GmbH hatte das VG Gießen bereits mit Urteil vom 08.12.2014 (6 K 2012/14.GI) abgewiesen. Das Verfahren ist derzeit beim VGH Kassel in der Berufung anhängig (2 A 611/16). 2017 erteilte das Regierungspräsidium Gießen sodann der Stadtwerke Gießen AG & MIT.BUS GmbH GbR die eigenwirtschaftliche Genehmigung für den Betrieb der ebenfalls ausgeschriebenen Buslinien 800 bis 802 und lehnte zugleich den entsprechenden Antrag der ESW GmbH ab.
Kläger im Verfahren 6 K 539/18.GI ist die Firma „ESW GmbH“, die sich im November 2016 als Konkurrentin um die Vergabe der Buslinien beworben hatte. Neben der Aufhebung der anderweitig erteilten Genehmigung wollte die Klägerin zugleich im Wege einer sog. Konkurrentenklage eine Verpflichtung des beklagten Landes Hessen zur Erteilung der Liniengenehmigung an sich selbst erreichen.
Das VG Gießen hat diesen Teil der Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG zum Betrieb der Linien 800 bis 802 lägen nicht vor. Die Universitätsstadt Gießen habe als Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr bereits im Jahr 2013 im Rahmen der Ausschreibung zur Vergabe der Buslinien im Amtsblatt der EU zum Ausdruck gebracht, dass eine Vergabe hinsichtlich der Linien 800 bis 802 nur gemeinsam mit den übrigen Linien des Stadtverkehrs erfolgen könne. Die Vergabe sämtlicher ausgeschriebener städtischer Buslinien habe deshalb einheitlich erfolgen müssen, sodass es dem Regierungspräsidium Gießen verwehrt gewesen sei, die Linien 800 bis 802 gesondert an die Stadtwerke Gießen AG & MIT.BUS GmbH GbR zu vergeben. Aus demselben Grund komme auch eine gesonderte Vergabe an die Klägerin von vornherein nicht in Betracht.
Im Verfahren 6 K 2956/18.GI hat die Stadt Gießen selbst die der Stadtwerke Gießen AG & MIT.BUS GmbH GbR erteilte eigenwirtschaftliche Genehmigung für den Betrieb der 800er-Linien angefochten und deren Aufhebung begehrt.
Das VG Gießen hat dieser Klage entsprochen.
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergingen, sind noch nicht rechtskräftig.
Die Beteiligten können hiergegen binnen Monatsfrist Berufung zum VGH Kassel einlegen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.