Das Kammergericht hat am 24.09.2020 zum Aktenzeichen 2 U 93/19 .EnWG entschieden, dass das Land Berlin das Stromnetz der Stadt weiterhin nicht verstaatlichen darf.
Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 61/2020 vom 24.09.2020 ergibt sich:
Das KG hat in dem Eilverfahren wegen der Vergabe des Stromnetzes Berlin die Berufung des Landes Berlin gegen das Urteil des LG Berlin zurückgewiesen.
Der Eilantrag einer Bieterin (Verfügungsklägerin des Verfahrens) im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Land Berlin (Verfügungsbeklagter des Verfahrens) hatte daher auch in der zweiten Instanz Erfolg. Das Land Berlin, das im Eilverfahren schon in der ersten Instanz vor dem LG Berlin unterlegen war, darf danach das durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger im Dezember 2011 ausgeschriebene Wegenutzungsrecht für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Land Berlin weiterhin vorerst nicht an den landeseigenen Betrieb „Berlin Energie“ vergeben.
Nach Auffassung des Kammergerichts ist das Land Berlin bei der Vergabeentscheidung zum einen verpflichtet gewesen, der Verfügungsklägerin als der unterlegenen Bieterin im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Akteneinsicht in das Angebot von „Berlin Energie“ als der obsiegenden Bieterin zu gewähren, was jedoch nicht erfolgt sei. Zum anderen habe das Land Berlin materielle Fehler bei der Angebotsauswertung begangen, die die Verfügungsklägerin im Auswahlverfahren unbillig behindert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen. Gegen dieses Urteil des Kammergerichts ist im Eilverfahren kein weiteres Rechtsmittel statthaft.