Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen 20 L 1580/20 entschieden, dass vier kommunale Wahlbündnisse „AUF“ nicht verlangen können, dass bestimmte Äußerungen im Verfassungsschutzbericht entfernt oder unleserlich gemacht werden und bis dahin die Verbreitung des Berichts unterlassen wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 38/2020 vom 16.09.2020 ergibt sich:
Gegenstand der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschland (MLPD) waren u.a. Verflechtungen mit den kommunalen Wahlbündnissen, etwa mit Formulierungen wie: „Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“
Die Wahlbündnisse stellten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern.
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts können sich die Antragsteller gegen diese Äußerungen nicht mit Erfolg wehren, weil sie rechtmäßig sind. Die im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse sprächen dafür, dass die Wahlbündnisse die MLPD unterstützten. Das Land NRW habe ausreichende Indizien für personelle, organisatorische und ideelle Übereinstimmungen zwischen beiden Organisationen vorgetragen, die die Antragsteller nicht widerlegt oder sogar zugestanden hätten. So seien bei der Kommunalwahl zahlreiche Kandidaten angetreten, die zugleich Mitglieder der MLPD bzw. ihrer Jugendorganisationen seien. Mehrere Vorstandsmitglieder der Antragsteller seien zugleich Mitglieder der MLPD. Würden die Wahlbündnisse AUF aber von Mitgliedern der als verfassungsfeindlich angesehenen MLPD wesentlich mitgetragen, spreche dies dafür, dass es auch in den Wahlbündnissen verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe. Von Verhalten und Zielen der MLPD hätten sich die Antragsteller nicht distanziert. Im Übrigen habe das Land hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen zutreffend seien. Konkrete Nachteile durch die seit 2012 unveränderte Berichterstattung hätten die Antragsteller nicht dargelegt.
Gegen die Entscheidung kann die Beschwerde vor dem OVG Münster erhoben werden.