Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 163/20.VB1 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, die nicht mitteilt, wann eine formlos bekannt gegebene den Rechtsweg abschließende Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde.
Gemäß § 18 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf.
Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht.
Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden.
Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs.1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs.1 Satz1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs – wie hier – Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt.
Für Letzteres kann genügen, dass der Zeitpunkt des Zugangs der maßgeblichen Entscheidung anhand eines Eingangsstempels erkennbar ist und dadurch die Prüfung ermöglicht wird, ob die Monatsfrist gewahrt ist.
Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt.
Das ist mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Frage der Wahrung der Monatsfrist von Bedeutung, weil diese Frage ohne Ausführungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung oftmals nicht sicher beantwortet werden kann.
Zu vielfältig sind dafür die Bekanntgabemöglichkeiten und zu unterschiedlich und oftmals zufällig die damit verbundenen Bekanntgabe oder Zustellzeitpunkte.
Der Bogen reicht von der Zustellung eines elektronischen Dokuments noch am Tag des Erlasses der angegriffenen Entscheidung, im Bußgeldverfahren etwa nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 37 Abs.1 StPO i.V.m. § 174 Abs. 3 ZPO, über eine ebenfalls zügige Zustellung durch Telekopie, wie sie § 174 Abs. 2 Satz1 ZPO ermöglicht, bis zur klassischen Zustellung oder Mitteilung per Post, die in einem Fall vielleicht sehr schnell, aber in einem anderen aufgrund widriger Umstände erst nach längerer Postlaufzeit erfolgt.
Der Begründungspflicht auch hinsichtlich der Wahrung der Verfassungsbeschwerdefrist des §55 Abs.1 Satz1 VerfGHG nachzukommen, erlegt einem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf. Im Fall anwaltlicher Vertretung –wie hier –gehört die Fristenkontrolle zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht.
Die Fristwahrung in der Verfassungsbeschwerde darzulegen, bedeutet daher keinen nennenswerten Aufwand.
Für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gilt im Ergebnis nichts anderes.
Auch er muss sich, sollen seine Bemühungen nicht vergeblich sein, im Zuge der Erstellung der Beschwerdeschrift mit der nach § 55 Abs.1 Satz1 VerfGHG zu wahrenden Frist auseinandersetzen.