Seit dem 01.01.2019 können auch in Nordrhein-Westfalen Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof in Münster eingereicht werden.
Nicht der Erste, sondern der Zweite der eine Individualverfassungsbeschwerde erhoben hat, war Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC.
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Beschluss vom 30.04.2019 zum Aktenzeichen VerfGH 2/19.VB-2 für die Mandantin von Usebach entschieden, dass die Prozesskostenhilfeentscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, Beschluss vom 09.07.2019, 26 K 5610/17 und des Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschluss vom 31.01.2019, 12 E 663/18 verfassungswidrig sind und aufgehoben werden und an das Verwaltungsgericht Köln zurück verwiesen werden.
Dies war die erste entschiedene Individualverfassungsbeschwerde des Verfassungsgerichtshofs NRW – und diese war direkt erfolgreich.
Die Verwaltungsgerichte haben die Prozesskostenhilfe der Klägerin für ihre Klage gegen den Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgelehnt. Die Klägerin ist stark sehbehindert. Die Verwaltungsrichter begründeten die Ablehnungsentscheidungen damit, dass die Klägerin auch ohne Rechtsanwalt Klage erheben hätte können, entweder per Brief, mit Hilfe des Sohnes oder in der Rechtsantragsstelle des Gerichts.
Die Münsteraner Verfassungsrichter stellten dazu fest, dass das Verwaltungsgericht nicht einmal geprüft hat, ob der 18-jährige Sohn der Klägerin bereit und in der Lage war, mit seiner Mutter die selbst zu erhebende Klage ohne Rechtsanwalt zu fertigen.
Auch aufgrund der starken Sehbehinderung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Annahme, dass die Klägerin selbst Klage erheben konnte und/oder die Rechtsantragsstelle aufsuchen konnte, verfassungswidrig ausgelegt.
Die Verfassungsrichter des Verfassungsgerichtshofs NRW kommen zu dem Ergebnis, dass auch ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage der Klägerin einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
Rechtsanwalt Usebach stellt dazu fest, dass aufgrund keiner Rückstände beim Verfassungsgerichtshof NRW Verfassungsbeschwerdeverfahren viel schneller bearbeitet werden können, als es das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe kann. Ob dies so bleibt, ist abzuwarten.
Soweit der verfassungsrechtliche Schutz der Bürger in Nordrhein-Westfalen bei Verfassungsverstößen durch den Verfassungsgerichtshof NRW (derzeit) schneller korrigiert werden kann, so ist diese Entwicklung zu begrüßen.
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Presseberichterstattung zur Verfassungsbeschwerde: