Das BVerfG hat mit Beschluss vom 30.01.2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 1005/18 entschieden, dass eine blinde Frau, der die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis verboten hatten, ihre Blindenführhündin bei der für sie notwendigen Durchquerung der Praxis mitzuführen, durch einen das Verbot bestätigenden Gerichtsbeschluss in ihrem Recht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG verletzt wird.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 10/2020 vom 14.02.2020 ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin war in Behandlung in einer Physiotherapiepraxis. Diese Praxis befindet sich im selben Gebäude wie die im Ausgangsverfahren beklagte Orthopädische Gemeinschaftspraxis. Die Physiotherapiepraxis ist zum einen ebenerdig durch die Räumlichkeiten der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis zu erreichen und zum anderen durch den Hof über eine offene Stahlgittertreppe. Ein Schild weist beide Wege aus. In der Arztpraxis führt ein Weg durch das Wartezimmer zu einer Notausgangstür, auf der ein Schild mit der Beschriftung „Physiotherapie“ angebracht ist. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Durchgang bereits mehrfach mit ihrer Blindenführhündin genutzt. Am 08.09.2014 untersagten die Ärzte der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis der Beschwerdeführerin, die Praxisräume mit ihrer Hündin zu betreten und forderten sie auf, den Weg über den Hof und die Treppe zu nehmen. Als die Beschwerdeführerin an einem anderen Tag erneut die Praxisräume durchqueren wollte, verweigerten sie ihr den Durchgang.
Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Landgericht beantragt, die Ärzte der Gemeinschaftspraxis zur Duldung des Durch- und Zugangs zusammen mit der Hündin zu verurteilen. Sie hatte vorgetragen, diese könne die Stahlgittertreppe nicht nutzen. Die Hündin scheue die Treppe, weil sie sich mit ihren Krallen im Gitter verfangen und verletzt habe. Die Klage war erfolglos geblieben, das Kammergericht hatte mit angegriffenem Beschluss auch die Berufung der Beschwerdeführerin, die inzwischen einen Rollstuhl benutzen musste, zurückgewiesen.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als offensichtlich begründet stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wesentliche Erwägungen des BVerfG:
- Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Eine verbotene Benachteiligung liegt insbesondere bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Erfasst werden auch Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als Nebenfolge einer Maßnahme darstellt. Das Verbot der Benachteiligung ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt. Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein. Das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen ebenfalls zu berücksichtigen. Danach haben die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie u.a. ihren Zugang zu tierischer Hilfe erleichtern.
- Nach diesen Maßstäben verkennt die angegriffene Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil sie dessen Ausstrahlungswirkung in das Zivilrecht nicht berücksichtigt. Indem das Kammergericht davon ausgeht, die Benachteiligung der Beschwerdeführerin sei nicht von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG erfasst, hat es das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nicht im Lichte des Grundrechts ausgelegt. Ob eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wofür die enge Verbindung zwischen einer blinden Person und ihrem Führhund sprechen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung der Beschwerdeführerin.
- a) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligen können. Das scheinbar neutral formulierte Verbot, Hunde in die Praxis mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Denn es verwehrt ihr, die Praxisräume selbstständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne Weiteres möglich ist. Das Kammergericht stellt darauf ab, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht daran gehindert werde, durch die Praxisräume zu gehen, sondern sich wegen des Verbots, ihre Führhündin mitzunehmen, nur daran gehindert sehe. Hierbei beachtet es nicht den Paradigmenwechsel, den Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit sich gebracht hat. Es vergleicht die Beschwerdeführerin nicht mit nicht behinderten Personen, sondern erwartet von ihr, sich helfen zu lassen und sich damit von Anderen abhängig zu machen. Dabei verkennt es, dass sich die Beschwerdeführerin ohne ihre Führhündin einer unbekannten Person anvertrauen und sich, ohne dies zu wünschen, anfassen und führen oder im Rollstuhl schieben lassen müsste. Dies kommt einer Bevormundung gleich, weil es voraussetzt, dass sie die Kontrolle über ihre persönliche Sphäre aufgibt.
- b) Die Benachteiligung ist unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Das Kammergericht hält die Benachteiligung der Beschwerdeführerin für sachlich begründet, weil die Ärzte „hygienische Gründe“ geltend gemacht haben. Dabei differenziert es nicht zwischen dem generellen Verbot des Mitbringens von Tieren in die Praxis und dessen Anwendung auf die Beschwerdeführerin und deren Blindenführhund. Es ist bereits zweifelhaft, ob hygienische Gründe, die gegen das Mitbringen von Tieren in eine Arztpraxis angeführt werden mögen, mit Blick auf das Mitführen eines Blindenführhundes einen sachgerechten Grund für das Durchgangsverbot darstellen können. Zwar geht das Kammergericht selbst davon aus, dass eine Infektionsgefahr zu vernachlässigen sei. Dennoch nimmt es an, auch ein gepflegter Hund könne die Sauberkeit der Praxisräume beeinträchtigen, sei es durch Schmutz oder Feuchtigkeit, Haarverlust oder Parasitenbefall. Dabei lässt es außer Acht, dass es sich bei dem Raum, den die Beschwerdeführerin durchqueren muss, um einen Wartebereich handelt, den Menschen mit Straßenschuhen und in Straßenkleidung betreten oder unter Umständen in einem Rollstuhl aufsuchen müssen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse durch die Hündin beim gelegentlichen Durchqueren des Warteraums liegt daher eher fern. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, dass ein berechtigtes Ziel einer Praxis bereits darin bestehe, gegenüber ihren Patienten den Eindruck nicht uneingeschränkt reinlicher und auf deren körperliches Wohlbefinden ausgerichteter Zustände zu vermeiden, bzw. dass es legitim sei, dass die Ärzte ihre Praxis keinem „Makel“ aussetzen wollten, vermag diese Überlegung möglicherweise ebenfalls ein generelles Mitnahmeverbot von Tieren in die Praxis zu begründen. Da aber die Beschwerdeführerin – für alle anderen Patienten sichtbar – beim Durchqueren des Warteraums auf ihre Führhündin angewiesen ist, ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die Praxis durch das Zulassen dieser Handlung in den Verdacht unreinlicher Verhältnisse oder eines „Makels“ geraten könnte.
- c) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt das Kammergericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht hinreichend. Das Durchgangsverbot ist bereits nicht erforderlich, um einer – zu vernachlässigenden – Infektionsgefahr in der Praxis vorzubeugen. Sowohl das Robert Koch-Institut als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft gehen davon aus, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxen und Krankenhausräume bestehen. Bedenken gegen diese Einschätzung sind im Ausgangsverfahren weder vorgetragen worden, noch sind sie ansonsten ersichtlich. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Durchgangsverbots sind die auf Seiten der Ärzte betroffenen Interessen – die Berufsausübungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit in Form der Privatautonomie – gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützte Recht der Beschwerdeführerin, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt zu werden, gegeneinander abzuwägen. Während die wirtschaftlichen Interessen der Ärzte bei einer Duldung des Durchquerens der Praxis mit Hund allenfalls in geringem Maße beeinträchtigt werden, bringt das Verbot erhebliche Nachteile für die Beschwerdeführerin. Es wird ihr unmöglich, wie nicht behinderte Personen selbstständig und ohne fremde Hilfe in die von ihr bevorzugte Physiotherapiepraxis zu gelangen. Das Kammergericht verkennt offenkundig, dass das Benachteiligungsverbot es Menschen mit Behinderungen ermöglichen soll, so weit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Das Benachteiligungsverbot untersagt es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Dieser Auslegung liegt das auch in Art. 1 und Art. 3 Buchstabe a und c BRK zum Ausdruck kommende Ziel zugrunde, die individuelle Autonomie und die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und ihnen die volle und wirksame Teilhabe an der und die Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. Mit diesem Ziel und dem dahinterstehenden Menschenbild ist es nicht vereinbar, die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, ihre Führhündin vor der Praxis anzuketten und sich von der Hilfe ihr fremder oder wenig bekannter Personen abhängig zu machen. Deshalb müssen die Interessen der Ärzte hinter dem Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zurückstehen. Das Durchgangsverbot ist unverhältnismäßig und benachteiligt sie in verfassungswidriger Weise.