Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat am 17.11.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 12/21 entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Hauptstadtzulage wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 7/2021 vom 01.12.2021 ergibt sich:
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 geltende monatliche Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 535) in Höhe von 150,- Euro gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verankerte Willkürverbot verstoße. Es gebe keinen Grund für eine Ungleichbehandlung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 und derjenigen der Besoldungsgruppen über A 13.
Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer muss sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheiden kann, liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht. Der Verfassungsbeschwerde kommt auch keine allgemeine Bedeutung zu. Hierfür reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung – wie stets – eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist. Bei der Abwägung über die Annahme eines Ausnahmefalls hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere berücksichtigt, dass die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt ist.