Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen 45/19 die Verfassungsbeschwerde des Wartburgkreises gegen den Wechsel der Stadt Kaltennordheim in den Landkreis Schmalkalden-Meiningen zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Thür. VerfGH Nr. 14/2020 vom 19.10.2020 ergibt sich:
Der Kreiswechsel war Teil des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 (Gemeindeneugliederungsgesetz – ThürGNGG 2019) gewesen. Der Wartburgkreis hatte geltend gemacht, durch den Wechsel in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, der unter anderem unter Erhaltung der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“ erfolgte, verletzt zu sein.
Der Thür. VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes findet ein etwaiges Recht auf territorialen Bestand des Kreisgebiets dort seine Grenzen, wo die Gründe des öffentlichen Wohls überwiegen. Den Kreiswechsel rechtfertigten im Fall der Stadt Kaltennordheim insbesondere geografische, historische, planerische und wirtschaftliche Erwägungen, namentlich der bereits bestehende Bezug der Stadt Kaltennordheim zum Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Dabei habe der Gesetzgeber auch von seinen eigenen Leitlinien wie den zukünftigen Verzicht auf Verwaltungsgemeinschaften abweichen dürfen.