Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in Saarbrücken hat am 10.03.2021 zum Aktenzeichen Lv 14/20 die Verfassungsbeschwerde mehrerer Studienplatzbewerber auf Zulassung zum Medizinstudium verworfen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Saarland vom 18.03.2021 ergibt sich:
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sich die Beschwerdeführer, die im zentralen Vergabeverfahren keinen Studienplatz erhalten hatten, gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2020 gewandt, mit der ihnen die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2019/2020 versagt worden war. Die Beschwerdeführer sehen hierdurch ihr Recht auf Zugang zum Hochschulstudium (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf) verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Verfassung des Saarlandes grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu einem Studium an einer saarländischen Hochschule gewährt. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger seien daher nur verfassungsgemäß, wenn sie sich in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter Nutzung aller vorhandenen Ausbildungskapazitäten hielten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Bereitstellung von Studienplätzen stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebes habe.
Die Beschwerdeführer hatten insoweit darauf hingewiesen, dass die Zahl der Semesterwochen, die der Lehre zur Verfügung stünden, im Saarland höher sei als in den Berechnungen der Lehrkapazitäten veranschlagt. Das führe aber nicht automatisch zu einer Erweiterung der Lehrkapazität. Denn eine Hochschule könne grundsätzlich frei entscheiden, in welchen zeitlichen Formen und Abschnitten sie die von den Ausbildungsordnungen vorgesehenen Lehrinhalte vermittle. Wenn aus der Erhöhung der Zahl der Semesterwochenstunden eine Erhöhung der Studienkapazität folgen solle, hätten die Beschwerdeführer folglich darlegen müssen, warum ihr Recht auf Zugang zur Hochschulausbildung vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit, zu der auch die freie Entscheidung über die zeitliche Gestaltung der Lehre gehöre, sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden sei. Ein solcher Vorrang der Rechte der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sei aber nicht dargelegt worden.