Verfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit der „Vermittlung“ englischer Fahrerlaubnisse im Schuldspruch weitgehend rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat am 21.07.2021 zum Aktenzeichen 4 StR 439/20 über die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Detmold entschieden, das ihn wegen Betrugs in 37 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt hatte.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 152/2021 vom 09.08.2021 ergibt sich:

Nach den Feststellungen bot der Angeklagte im Tatzeitraum von Anfang 2012 bis Anfang 2018 über verschiedene Internetseiten eine erfolgversprechende Unterstützung bei der Beantragung von englischen Fahrerlaubnissen gegen eine „Gebühr“ von 1.200 Euro an. Dabei verschleierte er gegenüber den Kunden aus Deutschland, dass eine englische Fahrerlaubnis nur mit einem Wohnsitz in England erworben werden konnte. Für die Kunden war dieser Umstand für die Bezahlung der „Gebühr“ maßgeblich. Keiner der Kunden erhielt mangels der Wohnsitzvoraussetzung eine englische Fahrerlaubnis. Der Angeklagte hatte dies von Anfang an gewusst. Ihm kam es darauf an, sich mit der Gebühreneinvernahme dauerhaft zu bereichern.

Die Revision des Angeklagten hat zu einer Teileinstellung des Verfahrens geführt, weil mehrere Betrugstaten aus den Jahren 2012 und 2013 verjährt sind. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe für die verbleibenden Betrugstaten an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen war die Revision erfolglos.