Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 13.07.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14 und 1 BvR 670/13 entschieden, dass die betreffenden Vereine, die sich gegen ihr Verbot gewehrt haben, verfassungsmäßig sind.
Die Verfassungsrichter führten aus, dass Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG eine Schranke setzt. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind danach verboten. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ist ein Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden. Stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor. Das kam in allen drei entschiedenen Fällen nicht in Betracht: Ein Verein, der wissentlich Spenden an Dritte weiterleitet, die den Terrorismus unterstützen, ist ebenso zu verbieten wie ein Verein, der rechtsradikale Strafgefangene in ihrer Haltung stärkt, wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung zu bekämpfen, und ein Verein von Motorradfahrern, der Mitglieder und Dritte darin fördert, Strafgesetze zu verletzen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Vereine im Vereinsrecht!