Das Landearbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.10.2021 zum Aktenzeichen 11 Sa 70/20 entschieden, dass auch in einem Tarifvertrag eine Vertragsstrafe mit dem Inhalt vereinbart werden kann, dass für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung durch den Arbeitgeber eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer vorgesehen ist.
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, sofern er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist im Wege einer tarifvertraglichen Auslegung zu ermitteln, ob es sich hierbei um eine Vertragsstrafe handelt.
Es besteht die Möglichkeit, eine solche Vertragsstrafe zumindest nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entsprechend anzupassen bzw. herabzusetzen.