Das Landgericht Braunschweig hat am 18.11.2020 zum Aktenzeichen 50 StVK 418/20 nach der Anhörung des Verdächtigen im Fall der verschwundenen Maddie die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hinsichtlich der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten durch das AG Niebüll abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 19.11.2020 ergibt sich:
Dies hat zur Folge, dass die Strafhaft fortgesetzt wird. Das Landgericht ist damit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt, die sich in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen hatte.
Nach Auffassung des Landgerichts kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht verantwortet werden. Der Verurteilte sei mehrfach vorbestraft und Bewährungsversager. Insbesondere habe zuletzt eine Bewährung widerrufen werden müssen, da der Verurteilte während der Bewährungszeit mehrfach straffällig geworden sei. In der Vergangenheit habe der Verurteilte unter anderem Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, sowie mehrfach Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern begangen, weshalb bei einem Rückfall mit schweren Straftaten zu rechnen sei. Stabilisierende Faktoren, die den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten, seien nicht festgestellt worden.
Gegen den Beschluss kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 454 Abs. 1, 3 Satz 1 StPO) eingelegt werden. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das OLG Braunschweig.