Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 04.06.2020 zum Aktenzeichen 7 UF 201/20 entschieden, dass der Besitz kinder- oder jugendpornografischer Videos eine einstweilige Anordnung rechtfertigen kann, mit der Kontakt- und Näherungsverbote verhängt und der betreffende Elternteil der Wohnung verwiesen wird.
Aus der Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 28.07.2020 ergibt sich:
Beschwerdeführer war ein Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder. Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften – hierunter unter anderem zwei Videos – wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Dieses erließ hierauf eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote aussprach.
Das OLG Koblenz hat die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos das dringende Bedürfnis schaffen, im Wege einstweiliger Anordnung Regelungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Maßgeblich sei, ob der Besitz der Videos Anlass zu der Annahme gebe, dass bei dem Betreffenden pädophile Neigungen vorlägen oder zumindest die Gefahr begründet sei, dass die Videos im Beisein eines Kindes anschaue und diesem hierbei zugänglich gemacht werden.
Der Besitz der beiden Videos begründe das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Der Besitz kinderpornografischer Videos begründe den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei. Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert waren, sei zudem ein Indiz dafür, dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah das Oberlandesgericht angesichts der konkreten familiären Situation nicht.