Die Bundesregierung hat am 18.11.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 18.11.2020 ergibt sich:
Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 11.09.2019 (C-383/18) und vom 26.03.2020 (C-66/19) soll der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben dieser Urteile dienen und den Verbraucherschutz stärken.
Dies betrifft zum einen das Recht von Verbrauchern auf Kostenermäßigung bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Wer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, hat ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der EuGH hat entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – erfasst.
Zum anderen soll das gesetzliche Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst werden. Wenn Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, haben sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht müssen Kreditgeber im Vertrag informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucher übermitteln. Bislang wurden die Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Künftig muss der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen. Auf diese Weise können Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen.
Weitere Information
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (PDF, 415 KB)