Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat es mit Beschluss vom 17.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 363/20 abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 18 und Nr. 20 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13.11.2020 geltenden Fassung (SächsCoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen, wonach die Öffnung und das Betreiben von Übernachtungsangeboten – mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen – verboten ist sowie die Öffnung und das Betreiben von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen – mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen – verboten sind.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 21/2020 vom 20.11.2020 ergibt sich:
Das Oberverwaltungsgericht geht im Eilverfahren davon aus, dass auch diese Vorschriften einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschriften endgültig für unwirksam erklärt werden könnten, standhalten werden.
Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht erneut von denselben Erwägungen leiten lassen, wie bezüglich des Verbots von Betrieben der körpernahen Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO (vgl. Beschl. v. 11.11.2020 – 3 B 349/20 zu Tätowier- und Piercing- Studios; Beschl. v. 11.11.2020 – 3 B 357/20 zu Kosmetik- und Nagel-Studios).
Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung zum Betriebsverbot für Fitnessstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) und zum differenzierten Betriebsverbot im Freizeit- und Amateursport sowie im Berufs- und olympischen Leistungssport (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSch-VO) bestätigt (vgl. Beschl. 17.11.2020 – 3 B 363/20).
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.