Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 19.10.2020 zum Aktenzeichen 3 K 371/20.KO entschieden, dass die Anordnung einer Maskenpflicht für Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zulässig ist, Ihnen jedoch nicht ohne Weiteres verboten werden darf, zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung andere Accessoires, wie eine Sonnenbrille oder Kopfbedeckung, zu tragen.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 45/2020 vom 10.11.2020 ergibt sich:
Der Kläger meldete im April 2020 eine Versammlung an. Die Stadt Koblenz erteilte ihm daraufhin unter anderem die Auflage, zur Verhinderung der Ausbreitung der Virusinfektion müssten alle Teilnehmer der Versammlung einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dieser dürfe nicht der Verhinderung einer Identitätsfeststellung dienen und nicht mit zusätzlichen Accessoires wie zum Beispiel Sonnenbrillen, Kopfbedeckungen oder einer kompletten Gesichtsmaske kombiniert werden.
Das VG Koblenz hat der gegen entsprechende Auflagen gerichteten Klage teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der Maskenpflicht rechtmäßig. Bei gemeinsamen Kundgebungen stelle sie eine notwendige Ergänzung zu den Abstandsregeln dar, um eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. Versammlungen hätten ihre eigene Dynamik. Bei ihnen würden oftmals lautstark Parolen gerufen. Die Mund-Nasen-Bedeckung könne in diesem Fall als mechanische Barriere dazu beitragen, die Verbreitung des Virus durch Aerosole zu reduzieren. Unzulässig sei hingegen das Verbot, die Mund-Nasen-Bedeckung mit anderen Accessoires im Gesicht zu kombinieren. Zwar gelte auch im Falle der Anordnung einer Maskenpflicht das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot. Ein Verstoß hiergegen setze aber stets voraus, dass die Verhüllung des Gesichts gerade in der Absicht erfolge, die eigene Identität zu verschleiern. Ein generelles und von den Absichten der jeweiligen Versammlungsteilnehmer losgelöstes Verbot, die Mund-Nasen-Bedeckung mit anderen Accessoires zu kombinieren, sei deshalb nicht erforderlich, um Verstößen gegen das Vermummungsverbot vorzubeugen. So sei dieses beispielsweise dann nicht verletzt, wenn eine Versammlungsteilnehmerin neben ihrem Mund-Nasen-Schutz aus religiösen Gründen einen Schleier anlegen oder Versammlungsteilnehmer bei Sonnenschein eine Sonnenbrille aufsetzen würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG Koblenz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.