Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 zum Aktenzeichen 4 RBs 88/22 in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das „Partyverbot“ nach der Coronaschutzverordnung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus als unbegründet verworfen. Die Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.07.2022 ergibt sich:
Das Amtsgericht hatte den 17-jährigen Betroffenen aus Ahaus wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene entgegen dem damals geltenden § 2 Abs. 1 Coronaschutzverordnung (Fassung vom 7. Januar 2021) am 30. Januar 2021 mit sechs weiteren Personen ohne Mund- und Nasenschutz und ohne Einhaltung des Mindestabstandes in einer Holzhütte in Verden-Ammeloe eine Party gefeiert. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung machten zwei Polizeibeamte die Holzhütte auf einem Hofgrundstück ausfindig, aus der laute Musik und Gegröle drangen. In der Hütte befanden sich – einschließlich des Betroffenen – mindestens sieben Personen, die erheblich angetrunken waren.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat zur Fortbildung des Rechts zugelassen und sodann im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Dem Betroffenen wurde lediglich gestattet, die gegen ihn verhängte Geldbuße von 250 Euro in Raten zu erbringen.
Der Senat hat hierbei entschieden, dass die in §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung, mit der Kontaktbeschränkungen angeordnet werden können, weder gegen den aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalt noch etwa gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Auch das in der Coronaschutzverordnung geregelte „Partyverbot“ selbst hat der Senat entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht als hinreichend bestimmt erachtet. Eine am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ergibt, dass eine „Party oder vergleichbare Feier“ weder einen besonderen oder bedeutsamen Anlass (wie etwa einen Geburtstag o. ä.) voraussetzt noch etwa – wie die Rechtsbeschwerde vorgetragen hat – im Kontext mit den Weihnachtsfeiertagen stehen muss. Schon nach dem normalen Sprachgebrauch ist unter einer Party ein zwangloses, privates Fest (ggf. mit Musik und Tanz) zu verstehen.
Vor allem aber findet der Begriff seine Konturen, wenn man sich Sinn und Zweck des generellen Verbots vergegenwärtigt. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen erfassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen – zumal in beengten Räumlichkeiten wie im vorliegenden Fall. Insbesondere wenn Musik abgespielt wird, die regelmäßig zum Tanzen animieren kann bzw. soll, und zudem Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident.
Vor diesem Hintergrund ist der 17-jährige Betroffene zu Recht verurteilt worden.