Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 27.11.2020 zum Aktenzeichen 6 L 886/20 entschieden, dass die Untersagung eines Demonstrationszuges der „Querdenker“ in Heinsberg rechtlich nicht zu beanstanden ist, lediglich eine Standkundgebung sei erlaubt.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 27.11.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller, der der sog. „Querdenker“-Bewegung angehört, hatte zuvor für den 29.11.2020 eine Standkundgebung mit nachfolgendem Demonstrationszug in Heinsberg mit erwarteten 350 Teilnehmern angemeldet. Das Ordnungsamt der Stadt Heinsberg gab dem Antragsteller mit Bescheid vom 25.11.2020 aus Infektionsschutzgründen auf, die (auch) als Aufzug angemeldete Versammlung ausschließlich als ortsfeste Versammlung durchzuführen. Zur Begründung verwies das Ordnungsamt darauf, dass bei der geplanten Standkundgebung die Einhaltung der nach der Corona-Schutzverordnung gegenwärtig geltenden Mindestabstände noch gewährleistet werden könne. Dies sei für die sich fortbewegende Versammlung aber nicht gesichert. Bei dieser handele es sich um ein dynamisches Geschehen, das fortdauernde Verstöße gegen das Abstandsgebot erwarten lasse. Dies habe sich bei zurückliegenden Versammlungen bereits gezeigt. Der Antragsteller hat sich dem gegenüber darauf berufen, er habe ein Hygienekonzept vorgelegt, das sicherstelle, dass alle geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten würden. Das ausgesprochene Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.
Das VG Aachen hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Prognose des Ordnungsamts, dass es bei dem angemeldeten Aufzug auf der beabsichtigten Strecke voraussichtlich zu Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstands von 1,50 m mit der Folge erheblicher Infektionsgefahren kommen werde, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Ein mobiler Aufzug über eine längere Strecke (hier etwa 3 km) bewege sich nicht linear-gleichmäßig – gleichsam an einer „Perlenschnur“ –, sondern sei regelmäßig (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer, je nach ihrem individuellen Gehtempo bzw. der Entwicklung des Versammlungsverlaufs, unterworfen. Die Teilnehmerzahl von max. 350 Personen sei dabei nicht so gering, dass von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden könne, bei dem sich der gebotene Sicherheitsabstand absehbar hinreichend sicher einhalten ließe. Den Infektionsgefahren könne durch das Hygienekonzept des Antragstellers und durch die von ihm vorgeschlagenen Auflagen (Unterteilung des Aufzugs in Gruppen zu je 25 Teilnehmern) nicht effektiv begegnet werden.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.