Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 30.04.2020 zum Aktenzeichen 5 V 767/20 entschieden, dass das Verbot eines für den 01.05.2020 geplanten Aufzugs der Partei „Die Rechte“ rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 30.04.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller meldeten für den 01.05.2020 in der Zeit von 14 bis 18 Uhr einen Aufzug durch die Bremer Innenstadt mit dem Thema „Grundrechte auch in der Corona-Zeit schützen“ an. Das Bremer Ordnungsamt hat den Aufzug verboten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geplante Versammlung sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar, weil zu befürchten sei, dass es zu Gegenprotesten und Auseinandersetzungen zwischen den Teilnehmern verschiedener stationärer Kundgebungen anderer politischer Ausrichtungen und den Teilnehmern des von den Antragstellern angemeldeten Aufzugs einerseits und der den Aufzug schützenden Polizeibeamten andererseits komme. Die Nichteinhaltung des Mindestabstandes sei dann nicht zu vermeiden, so dass ein effektiver Infektionsschutz nicht gewährleistet werden könne.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Aufzugsverbot auf die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden. Der geplante Aufzug sollte aus ca. 60 bis 80 Versammlungsteilnehmern bestehen und in unmittelbarer Nähe an den stationären Kundgebungen mit Teilnehmern aus anderen politischen Lagern vorbeiführen. Hier sahen die Richter die konkrete Gefahr, dass es in erheblichem Umfang zu Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der unterschiedlichen politischen Lager und den zum Schutz der Versammlung eingesetzten Polizeikräften kommen könne. Hierbei könne weder die Einhaltung des Mindestabstandes noch die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten gewährleistet werden, so dass das Aufzugsverbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sei.
Zugleich betonte das Verwaltungsgericht jedoch, dass es durchaus rechtlich zulässige Varianten einer Versammlung hätte geben können, z.B. eine stationäre Kundgebung von geringerer Dauer mit einer geringeren Teilnehmerzahl. Hierzu fehlte es jedoch an der Bestimmung eines möglichen Versammlungsortes durch den Antragsteller.
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem OVG Bremen erheben.