Verbot einer Fahrraddemonstration auf Autobahnen bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 11.12.2020 zum Aktenzeichen 4 MB 47/20 entschieden, dass eine für den 12.12.2020 angemeldete Fahrraddemonstration in Kiel nicht auf einer Route stattfinden darf, die über die Autobahnen A 210 und A 215 führt.

Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom. 11.12.2020 ergibt sich:

Die geplante Demonstration mit erwarteten 200 Teilnehmenden steht unter dem Motto „Fahrradfahren statt Autobahn“. Die Stadt Kiel hatte u.a. festgelegt, dass die Demonstration nicht über die Autobahnen verlaufen dürfe, sondern über eine andere Strecke – außerhalb von Autobahnen – geführt werden müsse.
Die Organisatorin hatte dagegen am 10.12.2020 ohne Erfolg um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht.

Das OVG SHhat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts überwiegt der Schutz der Verkehrsteilnehmenden gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der von ihr geplanten Routenführung. Die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit seien gemäß § 13 Abs. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz SH zulässig; denn die geplante Fahrraddemonstration auf der Autobahn erfordere eine Sperrung von Autobahnabschnitten, mit der Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Es sei am dritten Adventssamstag mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen, sodass eine erhebliche Gefahr von Rückstau und Auffahrunfällen am Stauende bestehe. Soweit die Antragstellerin angeregt hat, die Demonstrationsroute auf der Autobahn zu verkürzen, könne dies die Unfallgefahr nicht maßgeblich reduzieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar.