Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 13.08.2020 zum Aktenzeichen 20 CS 20.1821 festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 13.08.2020 ergibt sich:
Die Betreiberin von drei Gastronomiebetrieben in der Bamberger Altstadt hielt das mit Allgemeinverfügung vom 27.07.2020 verhängte Verbot für unverhältnismäßig. Sie hatte dagegen Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Das VG Bayreuth war dem Antrag gefolgt und hatte die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin angeordnet und diese damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Hiergegen war die Stadt Bamberg mit der Beschwerde vorgegangen.
Der VGH München hat den in erster Instanz ergangenen anderslautenden Beschluss geändert und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Im Bereich der Bamberger Altstadt sei es immer wieder zu wegen der Corona-Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen. Das Verbot sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli 2020 deutlich verbessert habe. Der Verwaltungsgerichtshof folgte insbesondere nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen.
Gegen den Beschluss des VGH München gibt es keine Rechtsmittel. Bis zur Entscheidung über die Hauptsache durch das Verwaltungsgericht gilt das Verbot damit nun auch wieder für die Antragstellerin.