Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 31.07.2021 zum Aktenzeichen 1 S 108/21 in einem Eilverfahren das Verbot der für den Abend des 31.07.2021 angemeldeten Versammlung „Freischaffende Künstler für künstlerische Freiheit“ bestätigt und die Beschwerde des Anmelders gegen einen Beschluss des VG Berlin vom 30.07.2021 zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.07.2021 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die thematisch dem Bereich der Corona-Maßnahmen-Kritiker und „Querdenker“ zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten. Diese Argumentation hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entkräftet. Der 1. Senat weist darauf hin, dass Verstöße gegen allgemeine rechtliche Vorgaben nicht als Teil des Protests gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen von der Versammlungsfreiheit gedeckt sind, wenn sie – wie hier – zugleich Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen begründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.