Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.09.2020 zum Aktenzeichen 6 VR 1.20 entschieden, dass der Antrag der rechtsextremistischen Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihr Verbot und ihre Auflösung keinen Erfolg hat.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 54/2020 vom 25.09.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist eine rechtsextremistische Vereinigung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verbot die Antragstellerin mit Verfügung vom 06.12.2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs, weil deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen und sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Bei der Antragstellerin handele es sich um die deutsche Sektion der in Großbritannien tätigen Gruppe „Combat 18“. Die Antragstellerin identifiziere sich mit deren eindeutig nationalsozialistischen Ausrichtung und der Bereitschaft zum rücksichtslosen gewaltsamen Vorgehen. Ihre Zwecke seien der Aufbau und die Verfestigung einer Gemeinschaft in Deutschland, die eine gemeinsame nationalsozialistische, rassistische, antisemitische, fremden- und demokratiefeindliche Ideologie teile, und die Produktion und Verbreitung von rechtsextremistischen Tonträgern sowie die Organisation und Mitwirkung an rechtsextremistischen (Musik-)Veranstaltungen. Insbesondere zeige sich deren Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung an ihrer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, die in der Haltung ihrer Mitglieder zum Ausdruck komme und die sie präge. Hierfür sprächen nicht nur ihr Name und dessen Historie, sondern insbesondere ihre Verbindungen in die rechtsextremistische Musikszene. Mit dem Handel von selbst- und fremdproduzierter rechtsextremistischer Musik verbreite sie verfassungsfeindliches Gedankengut, mache sich den Inhalt der Texte zu eigen und trage damit zur Verfestigung einer demokratiefeindlichen, gegen den Rechtsstaat gerichteten Haltung auch bei Dritten bei. Ihre verfassungsfeindliche Haltung werde durch ihre Aufkleber, Fahnen, die Aufnahmeprüfung und weitere Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder bestätigt. Die Antragstellerin hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.
Dieser Antrag ist vor dem in erster Instanz zuständigen BVerwG erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des BVerwG gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klage gegen die Verbotsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und damit jedenfalls einen Verbotsgrund erfülle. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Dafür sprächen insbesondere die selbst gewählte Bezeichnung, die Inhalte der vereinsinternen Kommunikation und die dort verwandten nationalsozialistischen Grußformeln, die in Anlehnung an nationalsozialistische Traditionen gestalteten Vereinskennzeichen, Aufkleber und Fahnen, das Erfordernis, im Rahmen der Aufnahmeprüfung Kenntnisse zu führenden Nationalsozialisten vorzuweisen und einen paramilitärischen Leistungsmarsch zu bewältigen. Dazu kommen die nationalsozialistischen, antisemitischen, demokratie- und fremdenfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder sowie die den Vereinszweck prägende Verbreitung rechtsextremistischer Musik und die Absicht des Aufbaus einer rechtsextremistischen Gemeinschaft. Daraus ergebe sich eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Antragstellerin und ihr kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die Verfassung unter Ausnutzung ihrer Vereinsstrukturen. Angesichts dessen erweise sich das Verbot voraussichtlich auch als verhältnismäßig.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zum anderen nicht auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Das mit dem Antrag verfolgte Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer Vereinstätigkeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Klage könne sich im Lichte der nach vorläufiger Prüfung fehlenden Erfolgsaussichten der Klage nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zur Abwehr der Gefahren für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit durchsetzen.