Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit zwei Beschlüssen entschieden, dass die Verbote mehrerer für das Pfingstwochenende angemeldeter Versammlungen in Berlin nicht zu beanstanden seien. Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21.05.2021 zu den Aktenzeichen 1 S 86/21 und 1 S 87/21 ebenfalls zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.05.2021 ergibt sich:
Nach Auffassung des 1. Senats haben die Beschwerdeführer die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Versammlungen wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden durften, weil Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Hygienevorschriften zu befürchten seien, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die negativen Erfahrungen aus der jüngsten Vergangenheit mit dem zu erwartenden Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“, in der allgemein dazu aufgerufen worden sei, sich zu Pfingsten nach Berlin zu begeben, rechtfertige die Annahme, dass gerade an den prominenten Orten der Stadt die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht eingehalten würden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.