Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss zum Aktenzeichen 5 L 3106/20.F auf den Eilantrag der Versammlungsleiter der Kundgebung „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ entschieden, dass das von der Stadt Frankfurt am Main verfügte Verbot rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 21/2020 vom 19.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin meldeten als Versammlungsleiter für den 19.11.2020 ab 19 Uhr eine Kundgebung aus ihrer Veranstaltungsreihe „Coronainfo-Tour“ zu dem Thema „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ auf dem Paulsplatz mit etwa 200-500 Teilnehmern an. Dabei wurde angeführt, sie kämen mit einem Bus, es würden Reden gehalten und evtl. Infomaterialien verteilt. Mit Verfügung vom 18.11.2020 hat die Stadt Frankfurt die Versammlung verboten. Zur Begründung führt sie an, die angekündigten Redner seien im Kontext von „Corona-Leugnern“ und „Querdenkern“ einschlägig bekannte Persönlichkeiten. Insbesondere würden das Einhalten von Mindestabständen und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht akzeptiert und nicht umgesetzt. Hiergegen wandten sich die Versammlungsleiter mit ihrem Eilantrag.
Das VG Frankfurt hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verbotsverfügung rechtswidrig, weil die Stadt andere Möglichkeiten als ein Versammlungsverbot nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Verbot oder Auflösung einer Versammlung setzten als ultima ratio (letztes Mittel) voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Die umfassenden Ermessenserwägungen, die Sache der Antragsgegnerin seien, könnten nicht vom Gericht nachgeholt werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt werden.