Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 22.03.2021 zum Aktenzeichen 10 S 49/20 den Antrag einer Immobiliengesellschaft abgelehnt, mit einer einstweiligen Anordnung eine Veränderungssperre des Bezirks Pankow von Berlin außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2021 ergibt sich:
Die Immobiliengesellschaft plant, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück des ehemaligen Güterbahnhofs Greifswalder Straße siebengeschossige Wohn- und Bürogebäude zu errichten. Der Bezirk stellt derzeit u.a. für diese Flächen einen Bebauungsplan auf und hat diese Planung mit einer Veränderungssperre gesichert. Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für den Neubau einer Schule auf dem Gelände zu schaffen. Die Veränderungssperre steht der Erteilung einer Baugenehmigung für die Vorhaben der Antragstellerin entgegen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begegnet die Veränderungssperre keinen Wirksamkeitsbedenken. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein wird. Der Bezirk hat dieses Mindestmaß gewahrt, weil er bei Erlass der Veränderungssperre hinreichende Vorstellungen über die Art der künftigen baulichen Nutzung der Fläche als Schulstandort hatte.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.