Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 12.02.2020 zum Aktenzeichen 5 K 3984/19.TR entschieden, dass die Veränderungssperre im Bereich des Bahnhofplatzes in Trier wirksam ist mit der Folge, dass der Bau eines dort geplanten bordellartigen Betriebes nicht zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 15/2020 vom 08.04.2020 ergibt sich:
Die Klägerin stellte im Januar 2019 bei der beklagten Stadt einen Antrag auf „eine Mischnutzung sowohl als kurzzeitvermietbarer Wohnraum(Ferienwohnung/Boardinghouse) als auch als rein gewerbliche Zimmervermietung mit prostitutiven Tätigkeiten“, zu dem ausgeführt ist, dass oberhalb des Erdgeschosses auf vier Etagen zwischen 14 und 18 Zimmer entstehen sollen, in denen die genannte Nutzung geplant sei. Im April 2019 fasste der Stadtrat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Bahnhofplatz, Bismarckstraße und Ostallee“, mit dem u.a. das im Jahre 2016 beschlossene „Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben“ umgesetzt werden soll. Am selben Tag beschloss der Stadtrat den Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich. Im Mai 2019 lehnte die Beklagte den Erlass des beantragten Bauvorbescheids ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben infolge der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides erhoben, zu deren Begründung sie u.a. die Auffassung vertritt, die Veränderungssperre sei unwirksam.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Veränderungssperre wirksam und steht der Verwirklichung des geplanten Vorhabens entgegen. Eine Veränderungssperre dürfe erlassen werden, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend klare Vorstellungen über die geplante Art der baulichen Nutzung im Plangebiet bestünden. Dies sei vorliegend der Fall. So solle die Festsetzung des Plangebietes als urbanes Gebiet erfolgen. Außerdem sollten die Zielsetzungen des bereits im Jahre 2016 beschlossenen Bordellkonzepts umgesetzt werden, das für den Bereich des Plangebiets einen Ausschluss von neuen Bordellen sowie bordellartigen Betrieben und lediglich eine bauplanungsrechtliche Sicherung des dort bereits bestehenden Bordellbetriebes vorsehe. Demnach lasse die Planung der Stadt, die mit der Veränderungssperre gesichert werden solle, hinreichend erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme zu. Eine solche komme nur in Betracht, wenn das geplante Vorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde nicht berühre. Da es sich bei dem von der Klägerin beabsichtigten Vorhaben jedoch um einen bordellartigen Betrieb handele, der in dem geplanten urbanen Gebiet nicht zulässig sei, berühre es die Planungsabsichten der Stadt und stehe dem Sicherungszweck der Veränderungssperre entgegen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.