Der Bundesgerichtshof hat am 04.03.2021 zum Aktenzeichen 5 StR 509/20 den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin stattgegeben und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht Berlin den Angeklagten als unbegründet verworfen worden, mit dem der Angeklagte wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und daneben seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 48/2021 vom 04.03.2021 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Nacht zum 30. Oktober 2019 auf dem Bahnsteig eines Berliner U-Bahnhofs zwischen mehreren Personen aus der Betäubungsmittelszene zu einem Streit, an dem sich auch der unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stehende Angeklagte und das spätere Tatopfer beteiligten. Als dieses sich vom Ort der Auseinandersetzung entfernte, folgte ihm der Angeklagte und stieß es aus vollem Lauf mit einer solchen Wucht gegen den Rücken, dass es über die Bahnsteigkante in das Gleisbett stürzte. In dem Moment des Stoßes fuhr auf dem Gleis eine U-Bahn ein und erfasste das Opfer, das tödlich verletzt wurde. Die Schwurgerichtskammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte das Einfahren der Bahn wahrgenommen habe, noch, dass er hinsichtlich einer tödlichen Verletzung seines Opfers vorsätzlich gehandelt habe. Er habe diese Folge aber vorhersehen können.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil aufgehoben. Die Begründung des Schwurgerichts, mit der es einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ablehnte, hat revisionsrechtlicher Prüfung nicht standgehalten. Nach Ansicht des Senats hat sich das Landgericht unzureichend damit auseinandergesetzt, welche Vorstellung der Angeklagte über eine mögliche Rettung seines Opfers hatte.
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.