Der Bundesgerichtshof hat am 04.11.2020 zum Aktenzeichen 6 StR 41/20 die Verurteilung des Verdächtigen im Fall Madeleine McCann wegen schwerer Vergewaltigung einer 72-Jährigen in Portugal im Jahr 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 143/2020 vom 20.11.2020 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des LG Braunschweig überfiel der Angeklagte – ein deutscher Staatsangehöriger – im September 2005 eine damals 72-jährige US-Amerikanerin in deren Haus im portugiesischen Urlaubsort Praia de Luz. Er bedrohte die Frau mit einem Krummsäbel, fesselte und vergewaltigte sie. Dann zwang er sein Opfer zur Herausgabe von Geld.
Der 6. Strafsenat des BGH hatte dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob der im europäischen Recht ausgeformte rechtshilferechtliche Grundsatz der Spezialität der Verurteilung entgegensteht. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 24.09.2020 verneint.
Der BGH hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des BGH hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils des LG Braunschweig – abgesehen von einer Klarstellung der Urteilsformel – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das genannte Urteil ist damit rechtskräftig.