Der Bundesgerichtshof hat am 16.06.2021 zum Aktenzeichen 6 StR 334/20 das Urteil des LG Potsdam wegen Untreue bei der Verwertung von Brandenburger WGT-Militärliegenschaft bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 145/2021 vom 27.07.2021 ergibt sich:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue und Beihilfe hierzu verurteilt. Es hat Freiheitsstrafen, deren jeweilige Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie Geldstrafen verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Hauptangeklagte als Geschäftsführer, die übrigen Angeklagten als Geschäftsführerin, Prokuristin und Grundstückssachbearbeiterin bei einer ehemals landeseigenen, als GmbH verfassten Verwertungsgesellschaft beschäftigt. Diese hatte der Hauptangeklagte im Jahr 2006 vom Land Brandenburg im Zuge der Privatisierung erworben. Aufgabe der Verwertungsgesellschaft war es, als Geschäftsbesorgerin für das Land Brandenburg ehemals durch Truppen der sowjetischen Westgruppen militärisch genutzte, nunmehr landeseigene Grundstücke zu vermarkten und zu verwerten.
Ende 2009 verkauften der Hauptangeklagte und die Geschäftsführerin eine etwa 65 Hektar große unerschlossene und kontaminierte Teilfläche des vormals von den sowjetischen Streitkräften genutzten alten Flugplatzes in Oranienburg entgegen den Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zum Preis von 205.000 Euro, obwohl hierfür ein Kaufpreis von mindestens 800.000 Euro erzielbar gewesen wäre. Die übrigen Angeklagten unterstützten dies, indem sie die für die Zustimmung des brandenburgischen Ministeriums der Finanzen notwendige Wertermittlung zur Preisfindung beeinflussten. Käuferin war eine Projektgesellschaft, an der der Hauptangeklagte wirtschaftlich maßgeblich beteiligt war. Die Erwerberin verkaufte die Liegenschaft in entwickelten Teilflächen gewinnbringend weiter. Sie schloss unter anderem am 16. Dezember 2009 mit einem Logistikunternehmen einen Kaufvertrag über etwa 20 Hektar baureifes Land zum Kaufpreis von ca. 5,6 Millionen Euro.
Der 6. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Die erhobenen Verfahrensrügen blieben erfolglos. Weder die tatsächliche und rechtliche Würdigung noch die Rechtsfolgenentscheidungen des Landgerichts weisen durchgreifende Rechtsfehler auf. Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist damit rechtskräftig.