Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 zum Aktenzeichen 5 StR 31/22 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen, durch das dieser wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 111/2022 vom 15.07.2022 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte gemeinschaftlich mit einem gesondert verfolgten Mittäter sowie teilweise noch weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern jeweils nachts im Berliner Stadtgebiet am 1. August 2019, 18. Januar und 23. Februar 2020 drei junge Frauen. In einem Fall hatten er und seine Mittäter die Geschädigte in ihr Fahrzeug einsteigen lassen und waren mit ihr weggefahren. In zwei Fällen wurden die Opfer gewaltsam in das Fahrzeug hineingezerrt. Bei den Geschädigten handelte es sich um eine damals 25 Jahre alte australische Touristin sowie um die beiden in Berlin lebenden Nebenklägerinnen, die zur Tatzeit 18 Jahre und 24 Jahre alt waren. Sie standen jeweils in keiner Vorbeziehung zu den Tätern. Alle Geschädigten erstatteten unmittelbar im Anschluss an die Taten Strafanzeige und wurden ärztlich untersucht. An dem gesicherten Spurenmaterial konnte DNA der Täter aufgefunden werden. Alle drei Opfer leiden nach wie vor unter den Folgen der Taten.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.