Der Bundesgerichtshof hat am 23.02.2021 zum Aktenzeichen 6 StR 11/21 die Verurteilung des Angeklagten, der im Göttinger Stadtteil Grone seine Ex-Freundin und deren Arbeitskollegin getötet hatte, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 47/2021 vom 02.03.2021 ergibt sich:
Das Landgericht Göttingen hatte den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 26. September 2019 seine frühere Lebensgefährtin, indem er sie zunächst mit Benzin bespritzte und dieses anzündete, die fliehende Frau sodann verfolgte und niederstach, wobei vier der zahlreichen Stiche den Herzbeutel durchdrangen, und die Bewusstlose anschließend erneut mit Benzin übergoss und anzündete. Eine Kollegin der Frau, die ihn an deren Verfolgung hindern wollte, erstach er. Darüber hinaus verletzte er zwei zu Hilfe eilende Passanten mit dem Messer. Der Angeklagte tötete seine frühere Lebensgefährtin aus niedrigen Beweggründen, weil er seinen unangemessenen Besitzanspruch ihr gegenüber nicht mehr verwirklichen konnte. Um ihre Tötung zu ermöglichen, beging er die Tat zum Nachteil ihrer Arbeitskollegin.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.