Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.06.2021 zum Aktenzeichen 1 StR 81/21 über die Revisionen von fünf Angeklagten entschieden, die an Sexualstraftaten zu Lasten einer 18jährigen Frau Mitte Oktober 2018 in Freiburg beteiligt waren.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2021 vom 25.06.2021 ergibt sich:
Zwei der Angeklagten hatte das Landgericht wegen Vergewaltigung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen zwei weitere Angeklagte, die zur Tatzeit 18 Jahre alt waren, hatte das Landgericht wegen Vergewaltigung bzw. wegen sexuellen Übergriffs unter Anwendung von Jugendstrafrecht ebenfalls zu vollstreckende Freiheitsentziehungsmaßnahmen (Jugendstrafen) verhängt. Den fünften Angeklagten hatte das Landgericht wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Insgesamt hatte sich das Verfahren des Landgerichts gegen elf Angeklagte gerichtet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Geschädigte während eines Diskothekenbesuchs eine Exctasy-Tablette ein, die sie von einem der Angeklagten erworben hatte. Sie ließ sich von einem anderen Angeklagten, der seine Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zurückgenommen hat, in ein nahegelegenes Gebüsch locken. Dort stieß sie dieser Angeklagte zu Boden und vergewaltigte sie. Infolge dieser Tat und der Wirkung des überdosierten Rauschgifts war die Geschädigte nicht mehr bei klarem Bewusstsein und nicht mehr zum Widerstand fähig. Dies nutzten sechs andere Angeklagte nacheinander zu weiteren Sexualstraftaten aus. Zwei weitere Angeklagte erkannten, dass die Geschädigte hilflos war, ließen sie aber dennoch im Gebüsch zurück.
Ihre Verurteilungen haben fünf der Angeklagten mit der Sachrüge und zum Teil mit Verfahrensrügen angegriffen.
Der 1. Strafsenat des BGH hat die Rechtsmittel verworfen.
Das Urteil des Landgerichts ist damit insgesamt rechtskräftig.