Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 26. Mai 2020 zum Aktenzeichen 1 Ks 733 Js 24244/19 den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 24/2021 vom 01.02.2021 ergibt sich:
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 9. Mai 2019 seine beiden zwei und fünf Jahre alten Kinder, indem er sie zunächst bis zur Bewusstlosigkeit würgte und anschließend den Mund- und Rachenraum vollständig mit Bauschaum ausfüllte. Der Angeklagte handelte bezüglich eines Kindes heimtückisch und beging die Taten aus niedrigen Beweggründen, weil er mit dem Tod der Kinder seine Ehefrau bestrafen wollte, die sich von ihm getrennt hatte. Anschließend versuchte er auch diese aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten, was aber wegen ihrer Gegenwehr und dem couragierten Eingreifen von Nachbarn und Passanten verhindert wurde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.