Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2018 zum Aktenzeichen C-385/17 entschieden, dass Arbeitnehmer während ihres rechtlich garantierten Jahresurlaubs ungeachtet vorheriger Kurzarbeitszeiten Anspruch auf normale Vergütung haben.
Allerdings hänge die Dauer des gewährten Jahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitszeit ab. Damit könne Kurzarbeit dazu führen, dass auch der Jahresurlaub gekürzt werde, so der EuGH.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt hat. Allerdings hänge die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen könnten, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen betrage.
Der EuGH hat ausgeführt, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser einheitliche Anspruch bestehe aus zwei Aspekten, nämlich dem Anspruch auf Jahresurlaub und dem auf Zahlung eines Urlaubsentgelts.
Was die Dauer des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen angeht, sei darauf hinzuweisen, dass sie auf der Prämisse beruhe, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet habe. Daher seien die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. Da im zu entscheidenden Fall der Arbeitnehmer im Jahr 2015 tatsächlich 26 Wochen lang nicht gearbeitet habe, dürften ihm also nach dem Unionsrecht nur zwei Urlaubswochen zustehen, wobei die exakte Dauer dieser Urlaubszeit aber vom ArbG Verden zu bestimmen sei. Allerdings regele das Unionsrecht nur die Dauer des Mindestjahresurlaubs und stehe dem nicht entgegen, dass Arbeitnehmern in nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von längerer Dauer unabhängig davon gewährt werde, ob die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit verkürzt war.
Was das Entgelt anbelange, das dem Arbeitnehmer für die unionsrechtlich garantierte Mindesturlaubsdauer zu zahlen sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsentgelt für diese Dauer weiterzugewähren sei. Mit anderen Worten müsse der Arbeitnehmer für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer nämlich während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar sei. Erhielte der Arbeitnehmer nicht das gewöhnliche Arbeitsentgelt, könnte er veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen, zumindest nicht in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung, da dies dann zu einer Verringerung seines Entgelts führen würde. Es widerspreche daher dem Unionsrecht, wenn ein Arbeitnehmer, der sich in einer Situation wie der von Herrn H. befinde, für seine unionsrechtlich garantierten Jahresurlaubstage ein Entgelt erhalte, das nicht dem gewöhnlichen Entgelt entspreche, das er in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhalte. Allerdings verlange das Unionsrecht nicht, dass das gewöhnliche Arbeitsentgelt für die gesamte Dauer des Jahresurlaubs gezahlt werde, die dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht zustehe. Der Arbeitnehmer müsse dieses Entgelt nur für die Dauer des unionsrechtlich vorgesehenen Mindestjahresurlaubs zahlen, wobei der Arbeitnehmer den Anspruch auf diesen Urlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwerbe.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht.