Urlaub & Arbeitsrecht

09. Juli 2024 -

In Deutschland beginnt die Ferienzeit, und viele Arbeitnehmer nehmen ihren Jahresurlaub.

Während des Sommers machen viele Beschäftigte einen langen Urlaub, um sich zu erholen.

Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber anruft oder man plötzlich krank wird?

Hier sind einige wichtige Informationen über Arbeitsrecht und Urlaub.

Wer die Regeln kennt, ist gut vorbereitet.

Das Recht, im Urlaub nicht erreichbar zu sein

Man liegt entspannt am Strand, und plötzlich klingelt das Handy. Muss man abheben, wenn der Chef anruft? Nein, in der Regel müssen Beschäftigte nur während der vereinbarten Arbeitszeiten erreichbar sein. In ihrer Freizeit – auch im Urlaub – sind sie nicht verpflichtet, erreichbar zu sein. Es kommt jedoch immer darauf an, was im Arbeitsvertrag steht.

Kein Anspruch auf Urlaubsgeld

Urlaub macht mehr Spaß, wenn der Arbeitgeber die Reisekasse aufbessert. Aber in Deutschland gibt es keinen generellen Anspruch auf Urlaubsgeld. Es handelt sich eher um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers neben dem regulären Gehalt, um den Urlaub zu finanzieren. Beschäftigte haben nur dann Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag gibt. Bei langjähriger, wiederholter und vorbehaltloser Zahlung von Urlaubsgeld durch den Arbeitgeber entsteht auch in Zukunft ein Anspruch.

Krank im Urlaub: Urlaubstage werden gutgeschrieben

Es ist bekannt, dass man oft krank wird, sobald man Urlaub hat. Wenn Beschäftigte im Urlaub krank werden, werden ihnen die Urlaubstage gutgeschrieben und gelten als nicht genommen. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Nicht jede Krankheit führt automatisch zu Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Krankheit die Ausübung der konkreten Tätigkeiten beeinträchtigt. Verletzt sich z.B. ein Beschäftigter im Urlaub am Finger, aber kann trotzdem seine Arbeit ausführen, besteht möglicherweise keine Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubsanspruch bei Arbeitsplatzwechsel

Beschäftigte haben nur Anspruch auf den Jahresurlaub, den sie noch nicht bei ihrem alten Arbeitgeber genommen haben, wenn sie den Arbeitgeber wechseln. Der alte Arbeitgeber muss daher eine Bescheinigung darüber ausstellen, wie viel Urlaub im aktuellen Jahr gewährt wurde. Diese Bescheinigung wird dem neuen Arbeitgeber vorgelegt, um den noch offenen Urlaubsanspruch nachzuweisen.