Das Landgericht Berlin hat am 14.07.2020 zum Aktenzeichen 15 O 389/18 entschieden, dass der Umbau der Berliner Kathedrale St. Hedwig wie geplant stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des LG Berlin Nr. 41/2020 vom 14.07.2020 ergibt sich:
Die Kläger – sechs Personen – hatten sich mit ihrer Klage auf die Urheberrechte des Architekten bzw. weiterer Schöpfer der Innengestaltung berufen.
Das LG Berlin hat die Klage gegen das Erzbistum Berlin auf Unterlassung verschiedener Umgestaltungsmaßnahmen des nach den Kriegszerstörungen der Kathedrale im zweiten Weltkrieg beim Wiederaufbau ab 1953 neugestalteten Innenraums als unbegründet abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat im Regelfall das Recht des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten auf Veränderung seines Eigentums Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen des Schöpfers oder sonstiger künstlerischer Gestalter. Ein wichtiger Aspekt sei in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Innenraum um sog. Gebrauchskunst handele, sodass es dem Erzbistum Berlin für den Gottesdienst in der Kathedrale gestattet sein müsse, entsprechende bauliche Änderungen in der Innenraumgestaltung vorzunehmen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden, die noch nicht vorliegen.