Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2021 zum Aktenzeichen 4 SaGa 1/21 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses wegen Fehlens einer Wiederholungsgefahr unzulässig ist, sofern aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente ist.
Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.