Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.09.2013 zum Aktenzeichen 2 Sa 242/13 entschieden, dass bei der Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen die erforderliche einjährige Ausbildung nicht durch eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ersetzt werden kann.
Dem Aufbau der Vergütungsgruppen kann entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien Wertigkeitsunterschiede zwischen Altenpflegehelferinnen ohne Ausbildung und Krankenpflegehelferinnen ohne Ausbildung gesehen haben.