Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 646/20 entschieden, dass das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten „Ich hoffe, Du bekommst Corona“ berechtigt den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wobei ihm jedoch die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf obliegt.
Eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung ist bei einer Verletzung von pandemiebedingten Abstandsregeln im Betrieb hingegen nicht gerechtfertigt.