Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.04.2020 zum Aktenzeichen 1 L 678/20 entschieden, dass ein Eilantrag eines Ratsmitglieds der Stadt Dinslaken gegen die Umsetzung der vom Bürgermeister der Stadt gemeinsam mit einem weiteren Ratsmitglied getroffenen Dringlichkeitsentscheidungen mangels Antragsbefugnis unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 18/2020 vom 22.04.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller wendet sich gegen die Umsetzung von 14 Dringlichkeitsentscheidungen, die der Bürgermeister der Stadt Dinslaken gemeinsam mit einem weiteren Ratsmitglied getroffen hat, nachdem die für den 31.03.2020 anberaumte Ratssitzung wegen der Corona-Krise abgesagt worden war. Der Antragsteller beanstandet, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Dringlichkeitsentscheidungen nicht vorgelegen hätten und seine Mitwirkungsrechte als Ratsmitglied dadurch verletzt worden seien.
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Eilantrag unzulässig. Dem Ratsmitglied fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Voraussetzung der Antragsbefugnis sei in einem hier vorliegenden Organstreitverfahren, dass der Antragsteller durch das beanstandete Handeln des Bürgermeisters möglicherweise in Rechten, die ihm als Ratsmitglied zustehen, verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Denn durch eine Dringlichkeitsentscheidung, deren Voraussetzungen möglicherweise nicht vorlagen, werde nicht in die Rechte eines einzelnen Ratsmitgliedes eingegriffen, sondern in die Entscheidungskompetenz des Rates. Dieser sei im Regelfall für die Beschlussfassung zuständig. Folglich könnten nur dem Rat, nicht aber einem einzelnen Ratsmitglied Abwehr- und Beseitigungsansprüche gegen die Dringlichkeitsentscheidungen zustehen.
Auf die Frage, ob die Dringlichkeitsentscheidungen rechtmäßig ergangen seien, komme es daher nicht mehr an. Es sei jedoch ergänzend auszuführen, dass das Instrument der Dringlichkeitsentscheidung angesichts des damit einhergehenden Eingriffs in die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung restriktiv und verantwortungsvoll anzuwenden sei. Bei den ergangenen Dringlichkeitsentscheidungen seien die Voraussetzungen für deren Erlass nicht bei allen entschiedenen Punkten erkennbar. Maßgeblich sei allein, ob für die Gemeinde oder ihre Einwohner bei Verzögerung der Entscheidung erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Sonstige Gefahren oder Nachteile für Dritte rechtfertigten nicht die vorübergehende Außerkraftsetzung der regulären gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu Lasten des Rates.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim OVG Münster möglich.