Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigungsklausel in einem Arbeitsvertrag

20. Juni 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.05.2021 zum Aktenzeichen 1 Sa 12/21 entschieden, dass eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die fragliche Vertragsklausel beschränkt den weiterzubildenden Arzt erheblich in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit.

Es kommt hinzu, dass die Vertragsklausel den weiterzubildenden Arzt auch in seinen familiären Verhältnissen erheblich beeinträchtigen kann.