Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 21.04.2022 zum Aktenzeichen 5 Sa 97/21 entschieden, dass eine tarifvertragliche Bestimmung, die eine abweichende Regelung hinsichtlich der Überlassungsdauer i.S.d. § 1 Abs. 1bAÜG enthält, stellt eine Inhalts- und keine Betriebsnorm dar.
Das Arbeitsverhältnis kann nicht sachgrundlos befristet werden, wenn bereits zuvor zwischen den Parteien gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 9 Abs. 1 Nr. 1 b, 10 Abs. 1 AÜG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.