Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2022 zum Aktenzeichen 10 ABR 33/20 entschieden, dass der Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zwecks Heilung einer vorherigen, unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung desselben Tarifvertrags, aufgrund des Fehlens eines gesetzlichen Heilungsverfahrens für ihre Wirksamkeit grundsätzlich voraussetzt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Erlasses ebenso vorliegen wie die Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte.
Der Rückgriff auf Teile des vorherigen Verfahrens ist regelmäßig unzulässig. § 5 Abs. 6 TVG sieht vor, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) „für einzelne Fälle“ das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung einer solchen an die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen kann.