Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 02.11.2021 zum Aktenzeichen 1 LC 107/19 über die Berufungen des Klägers (BUND Landesverband Bremen e.V.), der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen), sowie eines Beigeladenen (Freie Hansestadt Bremen vertreten durch bremenports GmbH & Co. KG) gegen das Urteil des VG Bremen vom 07.02.2019 hinsichtlich der Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) vom 30.11.2015 verhandelt und entschieden.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 23.11.2021 ergibt sich:
Das OVG hat auf den Antrag des Klägers festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2015 funktionslos und damit unwirksam geworden ist. Funktionslos werde ein Planfeststellungsbeschluss dann, wenn realistischerweise nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass das genehmigte Vorhaben noch verwirklicht werde. Diese Voraussetzung liegt nach Auffassung des OVG im Falle des OTB vor.
Seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe sich die Situation grundlegend geändert. Bereits im Laufe der Planungen hätten sich durch die Herabsetzung der Ausbauziele für die Offshore-Windenergie und die Entscheidung des Marktführers Siemens, sich in Cuxhaven anzusiedeln, die Rahmenbedingungen verschlechtert. Eine Finanzierung des OTB erscheine mittlerweile ausgeschlossen. Die hierfür angesparten Rücklagen seien aufgelöst. Es sei absehbar nicht zu erkennen, wie der OTB auf anderem Wege finanziert werden könne. Die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in Bremerhaven produzierenden Hersteller von Windenergieanlagen seien inzwischen insolvent bzw. hätten ihre Produktion eingestellt. Seit dem Jahr 2018 sei ein Offshore-Terminal in
Cuxhaven in Betrieb, was sich erkennbar auf den Bedarf für ein weiteres Terminal in Bremerhaven auswirke. Der damalige Stand der Technik für den Bau und die Installation von Offshore-Windenergieanlagen, auf dem die Konzeption und der Flächenbedarf des OTB beruhe (Rotorstern-Vormontage an Land), habe sich grundlegend geändert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass derzeit die politische Entscheidung über die Realisierung des OTB ausgesetzt sei und auch der Vorhabenträger seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine weiteren Bemühungen unternommen habe, dessen Realisierung voranzutreiben.
Soweit eingewandt werde, die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie seien inzwischen wieder erhöht worden, sei daraus noch nicht erkennbar, dass gerade der OTB wieder benötigt werden könnte. Eine Nutzung des OTB für andere Zwecke, die der Beigeladene erwäge – etwa als Schwerlasthafen -, werde vom Planfeststellungsbeschluss nicht umfasst.
Das OVG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erheben, worüber das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen.