Das Landgericht Wuppertal hat am 04.08.2021 zum Aktenzeichen 9 T 128/21 im Streit um die Kündigung eines Mietvertrags wegen der Unterschrift mit „i.A. entschieden, dass eine Kündigung in Vertretung die Offenlegung der Stellvertretung voraussetzt, ansonsten ist sie unwirksam.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 07.09.2021 ergibt sich:
Dem vom Landgericht zu beurteilendem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit „i.A.“ unterschrieben. Außerdem war der Text des Schreibens in der wir-Form verfasst und enthielt keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung.
Die Mieterin wies die Kündigungen zurück, unter anderem aus diesem Grund. Der Vermieter hielt die Kündigungen jedoch für wirksam und erhob Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, welche vom Amtsgericht Wuppertal abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.
Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr daher Prozesskostenhilfe.
Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Schriftform unwirksam. Zwar könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen, dazu müsse aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben müsse sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Dies sei bei einer Unterzeichnung mit „i.A.“ allein jedoch nicht gegeben.