Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 218/21 entschieden, dass wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststeht, ob das dem Vertrag zugrunde liegende Projekt befristet ist oder unbefristet fortgeführt wird, ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt.
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen eines Projektes ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss mit Gewissheit oder zumindest mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es sich nicht um ein dauerhaft angelegtes Projekt handelt.