Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 1225/20 entschieden, dass wenn es der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit bei einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung an den in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG aufgeführten sog. „Soll-Angaben“ mangelt und diese vor Zugang der
Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit auch nicht nachgeholt werden, dies gemäß einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 MERL die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB zur
Folge hat.
Diese Vorschrift fordert die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben, zu denen auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gehören.
Die MERL nimmt dabei keine Unterscheidung zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind, vor. § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG ist auch einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich.