Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 31.07.2020 zum Aktenzeichen 10 TaBV 42/19 entschieden, dass durch die verwandten Kennwörter „Fair.die“ und „Ver.di“ eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vorschlagslisten der Betriebsratswahl eintreten kann und hat der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf vom 31.07.2020 ergibt sich:
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin. Bei dieser handelt es sich um eine Servicegesellschaft mit ca. 1.630 Beschäftigten. Neben ca. 40 bis 50 Personen in der Zentrale waren die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst. Bei der Betriebsratswahl 2018 traten u.a. eine Liste mit dem Kennwort „Fair.die“ und eine weitere Liste mit dem Kennwort „Ver.di“ an. Bei der Liste „Ver.di“ handelte es sich um eine Liste, hinter der die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stand. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte bestehe. Betriebsrat und Arbeitgeberin sahen eine solche Verwechslungsgefahr nicht.
Das ArbG Essen hat der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen und festgestellt, dass die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im Jahr 2018 unwirksam ist.
Das LArbG Düsseldorf hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des BAG darf durch die verwandten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt eine solche Verwechslungsgefahr hier vor. Es sei nicht der Argumentation des Betriebsrats nicht zu folgen, wonach es sich bei der Liste „Fair.die“ um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft „ver.di“ mit der Intention „Wir sind die Fairen“ handelte. Bereits die Schreibweise der beiden Kennwörter sei sehr ähnlich. Dies gelte noch mehr für deren Aussprache. In einer mündlichen Diskussion der Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand die deutliche Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese nicht auseinander gehalten werden konnten und dies letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wähler und damit das Wahlergebnis haben konnte. Hinzu komme, dass eine Liste durch die Verwendung eines Kennwortes nicht unzutreffend den Eindruck erwecken dürfe, dass hinter ihr eine Gewerkschaft stehe. Dieser falsche Eindruck hätte bei dem Kennwort „Fair.die“ entstehen können. Die Betriebsratswahl 2018 sei folglich unwirksam, wobei die Amtszeit des Betriebsrates mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts ende.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.